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Leasingvertrag

Der Leasingvertrag ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtslehre und die Gerichte taten sich anfangs etwas schwer mit diesem Vertrag. In der zweiten Hälfte der 70-er Jahre setzte sich jedoch bei den kantonalen Gerichten, die sich damit zu befassen hatten, eine einheitliche Rechtsauffassung durch, die der herrschenden Lehre entspricht.

Das Finanzleasing von Investitionsgütern wurde als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (der besonderen Art) eingestuft. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Handelsgerichts Zürich vom 1. Juni 1977 (S. 73 RSJ 320 = ZR 76 keine. 50) und vieler nachfolgender Fälle wurden die Allgemeinen Bedingungen des Leasings vom Schweizerischen Leasingverband entwickelt und von den Gerichten anerkannt. So hat das Vertragsverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer detaillierten Regeln zu unterliegen. In der Praxis jedoch wird die Situation der Parteien bezüglich Eigentumsrechten, einschliesslich dem Konkursfall, auch gesetzlich geschützt. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt in der Hand der Leasinggesellschaft.

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